Interessenbindung Behördenmitglieder

Gemäss Gemeindegesetz 131.1 § 42 Abs. 2 legen die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offen (Selbstdeklaration). Als Interessenbindungen gelten: Haupt- und allfälliger Nebenerwerb, die Tätigkeit und Organstellungen in Führungs- und Aufsichtsgremien, eine dauernde Leitungs- und Beratungsfunktion sowie die Mitgliedschaft und/oder Mitwirkung in Kommissionen.

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Reformierte Kirchgemeinde Knonauer Amt
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8910 Affoltern am Albis
Tel044 552 73 50
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